Wer im Havelland eine Immobilie kauft, zahlt am Ende die Maklerprovision, wenn ein Makler an der Vermittlung beteiligt war. Nun steht ein neues Gesetz vor der Tür, dass die Erwerbsnebenkosten für Immobilienkäufer reduziert. Die EMA Immobilien GmbH aus Falkensee nutzt die Gelegenheit, um schon jetzt über das neue Gesetz zur Maklerprovision aufzuklären. (ANZEIGE)
Sabrina Nenn: „Am 5. Juni 2020 hat der Bundesrat das ‚Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser‘ beschlossen. Das Gesetz tritt am 23.12.2020 in Kraft.“
Das neue Gesetz legt fest, dass die Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern (vermietet oder unvermietet) nicht mehr allein vom Käufer bezahlt werden. Stattdessen werden sie halbiert und ab dem 23. Dezember hälftig vom Käufer und vom Verkäufer getragen.
Diese Teilung der Maklerprovision gilt bundesweit, ist also nicht von Bundesland zu Bundesland anders zu bewerten. Es gibt allerdings einige Ausnahmen. So muss die Makler-Courtage nicht zwangsläufig geteilt werden, wenn es um den Erwerb von Gewerbeobjekten, von Mehrfamilienhäusern oder von unbebauten Grundstücken geht. Die Teilung wird auch nicht vorgenommen, wenn ein Objekt von einer juristischen Person wie etwa einer GmbH erworben wird. Oder wenn der Makler nur für eine Seite tätig wird und es keine beidseitige Interessenvertretung gibt.
Mario Hesse von der EMA: „In der Regel sind wir für den Verkäufer und für den Käufer gleichermaßen tätig und vertreten die beidseitigen Interessen (auch Doppeltätigkeit genannt). Hierbei kommt zunächst ein Maklervertrag mit dem Verkäufer zustande, der uns mit der Vermarktung seiner Immobilie beauftragt – und anschließend mit dem Kaufinteressenten. Zukünftig gilt bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, dass wir aufgrund dieser zwei Maklerverträge eine Vergütung nur noch von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen dürfen. Wir werden also sowohl mit dem Käufer als auch mit dem Verkäufer eine Provision von je 3,57% des Kaufpreises (inklusive MwSt.) vereinbaren (statt zuvor 7,14% des Kaufpreises vom Käufer). Mit diesem Gesetz ist nun bundesweit geregelt, was in vielen Bundesländern schon lange Praxis war. Da wir in den meisten Fällen ohnehin sowohl für Verkäufer als auch für Käufer tätig sind, empfinden wir die Regelung als fair. Wie sich diese Regelung auf den Markt auswirkt und ob die Nachfrage nach Wohnimmobilien steigen wird mit der Folge, dass Immobilienpreise sich weiter erhöhen, bleibt abzuwarten.“
Das neue Gesetz führt außerdem eine „Textformerfordernis“ für Maklerverträge ein. Was bedeutet das? Christian Scheffler: „Hinsichtlich der Textformerfordernis ändert sich für Verkäufer zunächst nichts, da wir mit unseren Eigentümern bisher ohnehin einen schriftlichen Maklervertrag geschlossen haben. Mit unseren Käufern kommt ein Maklervertrag üblicherweise konkludent zustande – durch das Anfragen und Zusenden eines Immobilienexposés. Hierbei stimmen die Kaufinteressenten aktiv unseren AGB zu und bestätigen auch, die Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Inwieweit diese Vorgehensweise das Textformerfordernis erfüllt oder ob sich an diesem Prozess noch etwas ändern wird, gilt es noch zu klären. In jedem Falle gilt: Eine mündliche Vereinbarung, wie sie etwa am Telefon erfolgen könnte, ist damit ungültig und ohne Wert.“
Ist das neue Gesetz mit der Kostenteilung nun von Nachteil für die Makler? Ingo Nenn: „Das schlichte Verkaufsargument des Maklers gegenüber den Eigentümern, dass die Dienstleistung für ihn kostenfrei sei, findet nun (zumindest bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen) keine Anwendung mehr. Wir bei der EMA sind aber davon überzeugt, dass wir mit unserem Serviceangebot für Eigentümer überzeugen und sich eine Beauftragung der EMA Immobilien in jedem Falle lohnt.“ (Text: CS / Foto: EMA)
Info: EMA Immobilien GmbH, Spandauer Straße 176, 14612 Falkensee, Tel.: 03322-4211910, www.ema-immobilien.de
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Er stellt auch keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Dieser Artikel stammt aus „FALKENSEE.aktuell – Unser Havelland“ Ausgabe 173 (8/2020).
Der Beitrag Geteilte Provision: EMA informiert über das neue Gesetz zur Maklerprovision! erschien zuerst auf FALKENSEE.aktuell.